Eigentümer – Leasing-Glossar

Eigentümer

Wesentliches Kennzeichen des Leasingvertrages ist die Tatsache, dass der Leasingnehmer zwar Besitzer, nicht aber Eigentümer des Leasingobjektes wird. Das Eigentum verbleibt regelmäßig beim Leasinggeber (in der Regel die Leasingbank). Allgemein wird – unabhängig vom jeweiligen Vertrag und den dazu geltenden Klauseln – zwischen der zivilrechtlichen Stellung als Eigentümer und der wirtschaftlichen Stellung als Eigentümer unterschieden. Insbesondere der wirtschaftliche Eigentümer kann dabei im geschäftlichen Alltag nicht nur das Wirtschaftsgut nutzen und für die eigene Unternehmung gewinnbringend einsetzen – ihm wird das Wirtschaftsgut auch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten zugerechnet. Im Leasinggeschäft bedeutet das, dass die Zulassung des Leasingfahrzeuges zwar auf den Leasingnehmer erfolgt – das Eigentum daran verbleibt aber tatsächlich beim Leasinggeber. Das hat zur Folge, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht in der Bilanz aufführen muss und die Leasingraten ebenfalls nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann.