Dauer von Leasingverträgen
Während andere schuldrechtliche Verträge in ihrer zeitlichen Ausgestaltung grundsätzlich frei sind und ausschließlich durch den Willen der Vertragsparteien gestaltet werden, richtet sich die Dauer eines Leasingvertrages regelmäßig nach fest vorgegebenen und wenig flexiblen Laufzeiten – diese sind in den sogenannten Leasing-Erlassen normiert. Üblicherweise darf die Grundleasingzeit danach nicht mehr als 90 Prozent und nicht weniger als 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Leasingobjekten betragen. Nach oben hin richtet sich die Dauer eines Leasingvertrages nach der Höhe der Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasingobjektes. Bei einem Leasingvertrag, der auf Vollamortisation abzielt, läuft der Leasingvertrag so lange, bis die Kosten für das Leasingobjekt vollständig bezahlt sind. Vorbehaltlich der oben genannten Grundsätze sind Verkürzungen der Leasingverträge nur bei extremer Nutzung der Objekte oder bei anderen außerordentlichen Umständen möglich.