Auflösung (Vorzeitige)
Üblicherweise ist der Leasingvertrag in seiner Laufzeit festgelegt. Eine vorzeitige Beendigung ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ausgeschlossen. Diese kann sich allerdings aus besonderen Umständen ergeben – so zum Beispiel, wenn der wirtschaftliche Einsatz des Leasingobjektes aus relevanten Gründen nicht mehr möglich ist. So kann bei einem Totalverlust des Leasing-Objektes der Leasingvertrag auch während der an sich unkündbaren Leasinglaufzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten – was logisch ist, denn die Leasingraten fallen mit der Auflösung des Leasingvertrages weg. In der Praxis wird eine Auflösung in der Regel durch den Leasingnehmer angefragt. Dieser stimmt unter der Bedingung der Zahlung der Restforderung der vertraglich vereinbarten Leasingraten zu. Sobald der Leasingnehmer diese Zahlung getätigt hat, wird der Leasingvertrag aufgelöst.