Leasing-Erlasse
Wer einen Leasingvertrag abschließt, ist in der Regel vor allem an der steuerrechtlichen Relevanz des Geschäfts interessiert. Sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber sind hier spezielle Normen einschlägig. Die sogenannten Leasing-Erlasse sind diejenigen Richtlinien, die das Bundesministerium für Finanzen (kurz: BMF) zwischen 1971 und 1992 erlassen hat. Mit diesen Leasing-Erlassen wird die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten und die Berücksichtigung von Leasingverträgen in Jahresabschlüssen und der Geschäftsbilanz geregelt. Zu den oben genannten Erlassen gehören:
• Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
• Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
• Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975
• Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991.
Nur durch die Leasing-Erlasse ist die steuerliche Anerkennung der juristischen und wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft für den Leasinggeber gewährleistet. Anderenfalls würde das ganze Leasinggeschäft keinen Sinn machen, denn die steuerlichen Vorteile sind oft ausschlaggebend bei dem Abschluss eines Leasingvertrages.